vermög der statutorum beschehen. Es sagen aber die löbliche uhralte statuta Facultatis Theologicæ[a] viel ein anders, wie deroselben Tenor (wofern er noch just[b] und nicht vieleicht corrupt worden) ausweiset: Undt sonderlich wollen des Magnifici Rectoris statuta, daß er alle membra[c] in ihren würden und standt defendiren soll, weil nun solches beÿ mihr tempore Rectoratus Domini Magistri[d] Justi Heckelii nicht in acht genommen, wie oben albereit genugsamb demonstriret worden. So folget derowegen wol (2), daß, weil ich iniquè[e] des Decanats endsetzet und cista cum pertinentis[f] mir ohnbefugt abgenommen worden, daß dahero undt in dehme deßen noch keine restitution, sondern in retentione dictarum rerum noch per actum electionis[g] fortgefahren, solches so wol wieder den friedenschluß, wieder Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz habende jurisdiction (wie solches höchstgedachte] Ihre Churfürstliche Gnaden zue andern genugsame mittel haben wirdt), wieder mein habendes jus[h] alles geschehen, und also er, Herr Doctor Zapf, als ein neuer undt zeit des Schwedischen kriegs[1] alhiero mit seinen collegen putativæ Facultatis[i] ankommender magister, weder legitime eligiret noch auch der gantzen löblichen Universität legitime publiciret oder confirmiret[j] werden können.
Der Rhat.
Und also ordentlicher weise zu seinen officio Decanatus[k]kommen ist und es vermittels göttlichen beÿstand recht-
masig verwaltet.
Andtwort.
was für ein ordentlige weise zeit des Schwedischen Dominii[2] in dergleichen unterlauffenen mutationibus gehalten, judicirt der friedenschluß, welcher auch dahero solche alle aufhebt und diedepossessionirte in ihrig vorige possession setzet, quod et hic iterato patitur.[l]
Der Rhat.
Hergegen aber konten sie nicht befinden, pro jure,quo titulo mehrgedachter Herr Doctor Marx insalutatâ Academiâ, in defectu Electorum et Collegarum[m] sich für
einen Decanum halten und ausgeben können.
Andtwort.
1. die abnehmung rerum Theologicarum,[n] weil sie in Eines Ehrenvesten Rahts nahmen beschehen, hat man beÿ solchen durch Churfürstlich Maintzische Verordnete hochansehnlige commissarien die restitution begehren und also senatum salutiren[o] müßen. daß aber unterdessen Herr Doctor Grosheimb und der Zapf (und nicht die Academi) durch programmata in attentatis[p] fortgefahren, hat man sich selbigen zu opponiren gehabt, und also mit der andern Facultaten Herrn proceribus[q] gantz nichts zu schaffen.[1] | Zeit der schwedischen Besetzung Erfurts (1631-1635) |
[2] | Zeit der schwedischen Besetzung Erfurts (1631-1635) |
[a] | Satzungen der Theologischen Fakultät |
[b] | gerecht |
[c] | Mitglied |
[d] | zur Zeit des Rektorats Herrn Magister |
[e] | unbillig |
[f] | Kiste mit Inhalt |
[g] | in der Zurückhaltung der erwähnten Sachen noch durch den Wahlvorgang |
[h] | Recht |
[i] | der vermeintlichen Fakultät |
[j] | weder rechtmäßig gewählt noch auch der ganzen löblichen Universität rechtmäßig verkündet und bestätigt |
[k] | Amt des Dekans |
[l] | und wenn dieser abermals geduldet wird |
[m] | zu Recht, mit welchem Titel mehrgedachter Herr Doktor Marx in unerwünschter (?) Akademie, beim Fehlen von Wählern und Kollegen |
[n] | Wegnahme der theologischen Gegenstände |
[o] | dem Senat aufwarten |
[p] | Programme in ihren Anschlägen |
[q] | die Vornehmen |
